1. Abschluss des Freizeitvertrages
1.1 Mit der schriftlichen Anmeldung und der Unterschrift (bei Minderjährigen eines Erziehungs-berechtigten) und der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung verbindlich. Es kommt ein Freizeit-vertrag auf der Grundlage der veröffentlichten Informationen zu der jeweiligen Reise zustande,
dabei ist es unerheblich, ob eine Anzahlung geleistet wurde oder nicht. Unverbindliche Voranmel-
dungen können auch mündlich erfolgen.
2. Zahlung
2.1 Eine Anzahlung von 50,00 € , wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nicht innerhalb dieser Zeit beim Ausrichter ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
2.2 Der restliche Betrag ist spätestens 30 Tage vor Beginn der Freizeit oder Maßnahme zu zahlen,
wenn die Freizeit durchgeführt wird und nicht mehr nach Ziffer 7 oder 8 abgesagt werden kann.
Bei einem Freizeitpreis unter 100,00€ wird keine Anzahlung erhoben.
3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Ausschreibung in diesem Prospekt, sowie gege-benenfalls den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Abschluss des Vertrages notwendig und die vom Ausrichter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen.
Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen
dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Freizeit oder Maßnahme mehr als vier Monate liegen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Rücktritt von dem Freizeitvertrag kann jederzeit erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
5.2 Ein schriftlicher Rücktritt vom Freizeitvertrag ist kostenlos möglich, wenn eine Preiserhöhung 10% übersteigt.
5.3 In allen anderen Fällen entstehen dem zurücktretenden Teilnehmer pauschale Rücktrittskosten in Höhe von
- 10 % bis 40. Tag vor Reisebeginn,
- 20 % bis zum 29. Tag,
- 30 % bis zum 14. Tag,
- 60 % bis zum letzten Tag vor Beginn der Maßnahme und - 80 % bei Nichtantritt
Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Freizeitbeitrag.
5.4 Darüber hinaus zahlt der zurücktretende Teilnehmer eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € und eventuelle Stornierungskosten, die der Ausrichter gegenüber seinen Leistungserbringern leisten muss. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € wird auf die unter 5.3 genannten pauschalen Rücktritts-kosten angerechnet.
5.5 Eine Befreiung von den unter 5.3 genannten Kosten entfällt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfordernissen der Freizeit oder Maßnahme entspricht, den Platz einnimmt. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 beschriebenes Vertragsverhältnis zustande.
5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Freizeitbeitrages verpflichtet bleibt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter
7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von kann der Ausrichter bei Beachtung der nachste-henden Regeln zurücktreten. Wird abweichend von den Teilnahmebedingungen in der Ausschreibung
der Freizeit eine andere Mindestteilnehmerzahl aufgeführt so gilt diese.
7.1.1 Die Freizeit oder Maßnahme muss abgesagt werden, sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
7.1.2 Die Freizeit kann durch den Ausrichter jedoch bis maximal drei Wochen vor Beginn annulliert werden.
7.2 Der Ausrichter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer, ungeachtet einer Abmahnung des Ausrichters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Ausrichters oder gegen die Weisung des verant-wortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Ausrichter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitliche Rückreise zu veranlassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers den Freizeitvertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Ausrichter den vollen Anspruch auf den Teil-nehmerbeitrag. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurück-gezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet werden.
7.3 Der Ausrichter kann den Reisevertrag darüber hinaus kündigen, wenn einer seiner Leistungserbringer nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt oder diese nicht zu den der Freizeit ansonsten zugrunde lie-genden Konditionen abwickelt. In diesem Fall muss der Teilnehmer umgehend informiert werden.
Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldebestätigung erfolgen.
8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Freizeit wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert oder be-einträchtigt, können sowohl der Teil-nehmer als auch der Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Der Aus-richter kann in dem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Überschüsse bei öffentlich bezuschussten Kinder- und Jugendfreizeiten
9.1 Öffentlich bezuschusste Freizeiten für Kinder und Jugendliche sind derart kalkuliert, dass sie keinen Überschuss erzielen. Sollte eine solche Freizeit dennoch Überschüsse erzielen, wertet diese Beträge als Spende an die Jugend der Freien evangelischen Gemeinden Norddeutschland.
9.2 Diesem Passus kann bis zur Leistung der Anzahlung schriftlich widersprochen werden.
10. Versicherungen
10.1 Alle angebotenen Freizeiten oder Maßnahmen enthalten im Preis eine Haftpflicht-Unfall-Versicherung.
10.2 Bei Auslandsmaßnahmen, die als Kinder- oder Teenager-/ Jugendfreizeiten gekennzeichnet sind,
ist darüber hinaus im Preis eine Auslands-Krankenversicherung enthalten. Bei anderen Freizeiten wird der Abschluss entsprechender Versicherungen durch den Teilnehmer empfohlen.
10.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch den Teilnehmer wird empfohlen.
11. Haftung
11.1 Bei selbstverschuldeten Unfällen, Be-schädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen
wird keine Haftung übernommen.
11.2 Aufgrund der Übertragung der Aufsichts-pflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.
11.3 Die Haftung des Ausrichters gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt worden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, so weit
der Ausrichter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.4 Der Ausrichter haftet nicht für Leistungs-störungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekenn-zeichnet werden.
12. Datenschutz, Verjährung
12.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet.
12.2 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Aus-richter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Ausrichter aus unerlaubter Handlung, ver-jähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Ausrichters, Hamburg.