1e-Pläne: Versicherte sollen das Risiko ihrer individuellen Anlagestrategie selbst tragen
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament vom 11.2.2015 sollen Versicherte neu für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals, für das sie die Anlagestrategie selbst wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten.
Die Botschaft betrifft sogenannte 1e-Pläne. 1e-Pläne dürfen von Vorsorgeeinrichtungen, welche lediglich im überobligatorischen Bereich tätig sind, an Personen mit einem Jahreslohn von über CHF 126‘900 angeboten werden. Bisher mussten diese Vorsorgeeinrichtungen beim Austritt eines Versicherten immer mindestens den gesetzlich garantierten Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG mitgeben.
Aufgrund der im BVG enthaltenen Garantien werden bzw. wurden CH-Vorsorgepläne im Rahmen der Bilanzierung nach IAS 19 im Normalfall als Leistungsprimat (= Defined Benefit oder DB Plan) klassifiziert. Die Klassifizierung als Leistungsprimat führte zu den weiter oben besprochenen unvorteilhaften buchhalterischen Konsequenzen (siehe „IAS 19: Weitere Senkung des Diskontsatzes“). Wird das Freizügigkeitsgesetz wie geplant angepasst, werden die Anlagerisiken von 1e-Plänen vollumfänglich dem Versicherten übertragen, was die Variabilität der Bilanz des Arbeitgebers reduziert. Unter Berücksichtigung von bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen ist es sogar denkbar, dass solche 1e-Pläne als Beitragsprimats-Plan (= Defined Contribution oder DC-Plan) klassifiziert werden. Arbeitgeber mit einem wesentlichen Anteil von Mitarbeiter im hohen Lohnsegment (> CHF 126'900) haben daher aus
IAS19-Sicht einen Anreiz, solche Pläne anzubieten.
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Zunehmendes Angebot von flexiblen Lösungen auf dem Markt
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Überwälzung der Finanzmarktrisiken auf die Versicherten
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Potentielle Reduktion der IAS19-Belastung im hohen Lohnsegment.
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