Neuerungen im Lohnausweis ab 1. Januar 2016Anfangs Jahr ist es wieder soweit: die Lohnausweise müssen ausgestellt werden. Dabei sind im kommenden Lohnausweis für die Lohnzahlungen ab 1. Januar 2016 einige Neuerungen zu berücksichtigen. Diese betreffen v.a. den Bereich Privatanteile Geschäftswagen/Vergütung des Arbeitswegs sowie die Beiträge des Arbeitsgebers an Aus- und Weiterbildungskosten. Zudem ergeben sich neue Deklarationspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen und sog. Expats. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die neue Version der von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen, verbindlichen "Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)". Abgesehen von verschiedenen redaktionellen Anpassungen brachte die neue Wegleitung auch inhaltliche Änderungen mit sich, die sich direkt steuerlich auswirken oder neue Anforderungen an die Deklarationspflicht des Arbeitgebers stellen. Neuerungen im Bereich Privatanteile Geschäftswagen / Vergütung Arbeitsweg Wenn der Arbeitgeber die vollen Kosten für den Arbeitsweg (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Privatfahrzeug) vergütet, war bislang lediglich Feld "F" (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) des Lohnausweises anzukreuzen, denn die Kosten waren in gleicher Höhe steuerlich abzugsfähig. Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf CHF 3'000 führt nun aber nicht mehr zwingend zu einem solchen "Nullsummenspiel", wenn der Arbeitgeber z.B. die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzug mit CHF 0.70 pro Kilometer vergütet. Neu ist deshalb der volle Betrag dieser Vergütung in Ziff. 2.3 als steuerbare und sozialversicherungspflichtige Gehaltsnebenleistung auszuweisen. Bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen
erfolgt seit dem 1. Januar 2016 in der privaten Steuererklärung eine Aufrechnung der (theoretischen) Arbeitswegvergütung Bei einem Anteil Aussendienst von 40% berechnet sich der ab 1. Januar 2016 zusätzlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg z.B. (bei Annahme eines täglichen Arbeitswegs von je 25 km hin und zurück und 240 Arbeitstagen) wie folgt: 25 km x 2 (Arbeitsweg) x CHF 0.70 (Kilometeransatz) x 240 (Arbeitstage) x 60% (Anteil Bürodienst) = CHF 5'040 ./. FABI-Pauschale CHF 3'000 = CHF 2'040 Beiträge des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten Zusätzliche Deklarationspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen und bei Expatriates Seit dem 1. Januar 2016 ist die aktualisierte Fassung der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV) in Kraft getreten. Sie umschreibt die Qualifikation von sog. Expatriates oder Spezialisten und die steuerlich abzugsfähigen Expatriates-Kosten. Gemäss Rz. 26 der Wegleitung ist die vom Arbeitgeber bezahlte Expatriate-Pauschale in Ziff. 2.3 des Lohnausweises als Gehaltsnebenleistung zum Bruttolohn zu addieren. Die vom Arbeitgeber bezahlten Entschädigungen für die besonderen (abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates sind dagegen bei den Spesen unter Ziff. 13.1.2 und 15 zu deklarieren. Autoren: Marc Ph. Prinz Christoph Niederer Florian Schaub VISCHER AG Zürich Basel Der Herausgeber übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen. Copyright © 2016 VISCHER AG; Basel/Zürich. Alle Rechte vorbehalten. |