Kurzarbeit

Der Bundesrat lässt die Frankenstärke ab sofort als Grund für Kurzarbeit zu

Währungsschwankungen gehören grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko. Die Aufhebung der Wechselkursmindestgrenze durch die Schweizerische Nationalbank und die daraus resultierende Aufwertung des Frankens haben jedoch viele Unternehmen kurzfristig in Bedrängnis gebracht. Der Bundesrat hat daher entschieden, die Frankenstärke ab sofort als Begründung für Kurzarbeit zuzulassen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO wies daraufhin am 27. Januar 2015 die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung an, bei Arbeitsausfällen infolge Wechselkursschwankungen Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung per sofort zu bewilligen.

1. Was ist Kurzarbeit

Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt und die Arbeitnehmer enthalten entsprechend weniger Lohn. Der Lohnausfall wird zu 80% durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Die Gelder werden an die Arbeitgeberin ausgerichtet, die sie den Arbeitnehmern weitergibt. Die Kurzarbeitsentschädigung wird auf der Basis des versicherten Lohnes berechnet, der von Gesetzes wegen auf CHF 10'500.-- pro Monat begrenzt ist. Die Arbeitsverträge werden bei Kurzarbeit nicht geändert.

Kurzarbeit kommt in Zeiten schwacher Konjunktur zur Anwendung, wenn in einem Betrieb oder Betriebsteil aufgrund von Umständen, die von der Arbeitgeberin nicht zu vertreten sind, vorübergehend Überkapazitäten entstehen, weil z.B. Aufträge storniert oder reduziert werden. Sie ist ein Instrument, um solche vorübergehenden Überkapazitäten aufzufangen und so Entlassungen von Personal zu vermeiden.
 

2. Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Damit sich die Arbeitgeberin für Kurzarbeit qualifiziert, müssen gleichzeitig folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die betroffenen Arbeitnehmer sind mit der Kurzarbeit, die in der Regel mit einer Lohneinbusse verbunden ist, einverstanden. Die Arbeitgeberin hat denjenigen Arbeitnehmern, die ihre Einwilligung verweigern, den normalen Lohn weiterzubezahlen (sofern sie diese nicht entlassen muss).
  • Der Arbeitsausfall entspricht mindestens 10 % der Normalarbeitszeit pro Abrechnungsperiode (eine Abrechnungsperiode entspricht einem Kalendermonat).
  • der Arbeitsausfall ist auf wirtschaftliche Gründe oder eben Wechselkursschwankungen zurückzuführen und unvermeidbar;
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend, sodass durch die Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden können.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht nur für Arbeitnehmer, die sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind bzw. das für die AHV-Beitragspflicht erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben.

Zu beachten ist, dass während der Kurzarbeit sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich - d.h. auf den vollen Lohn - zu bezahlen sind. Die Arbeitnehmerbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Die Arbeitslosenkasse erstattet dem Arbeitgeber die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV, IV, EO und ALV zurück.

3. Der Antrag auf Kurzarbeit

Die Arbeitgeberin muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Voranmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular einreichen.

Zuständig ist die kantonale Behörde jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Die Voranmeldung muss die Notwendigkeit für die Kurzarbeit begründen. Die Arbeitgeberin hat die oben beschriebenen Voraussetzungen mit Angaben und Unterlagen über die Unternehmung, die Arbeitnehmer und insbesondere über die Veränderung der Auftragslage und die voraussichtliche Entwicklung des Geschäftsganges glaubhaft zu machen. Die Bewilligung wird in der Regel für drei Monate erteilt, danach muss eine weitere Voranmeldung eingereicht werden.

Sofern die kantonale Behörde die Kurzarbeit bewilligt, muss die Arbeitgeberin mittels amtlichen Formulars die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei der gewählten Arbeitslosenkasse beantragen. Der Antrag auf Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ist innert drei Monaten nach der jeweiligen Abrechnungsperiode einzureichen. Das Nichteinhalten dieser Dreimonatsfrist hat das Erlöschen des Anspruchs zur Folge. Bis das Arbeitslosenamt die Kurzarbeitsentschädigung entrichtet, hat die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern 80 % des Verdienstausfalles mit dem Lohn auszurichten.

Der Antrag hat insbesondere die Abrechnung über die Kurzarbeit, welche unter anderem für jeden Arbeitnehmer die vertragliche und die ausgefallene Arbeitszeit festhält, zu enthalten.

4. Besonders wichtig: Die betriebliche Arbeitszeitkontrolle

Der Aufzeichnung der Arbeitsstunden im Betrieb kommt grosse Bedeutung zu. Besonders wichtig und der Fallstrick im Zusammenhang mit der Kurzarbeit ist die betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Diese muss ausreichend gewährleistet sein, z.B. durch eine Stempeluhr oder Stundenrapporte.

Die zuständige Behörde kontrolliert nicht, ob die Arbeitszeitkontrolle ausreicht. Allerdings kann das SECO stichprobenweise Kontrollen durchführen und tut dies auch. Kommt das SECO zum Schluss, dass die Arbeitszeitkontrolle nicht genügt, dann fordert es die ausbezahlte Entschädigung zurück.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Praxisänderung zu begrüssen. Die Kurzarbeit kann für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Die Arbeitnehmer behalten ihre Stellen und den vollen sozialen Schutz. Die Arbeitgeberinnen können den Verlust von Know-how und Kosten durch eine Personalfluktuation vermeiden. Ausserdem bleiben die Arbeitskräfte verfügbar, falls sich die Lage verbessert. Allerdings ist die Kurzarbeit für diejenigen Betriebe keine Hilfe, deren Auftragslage zwar weiterhin gut ist, die aber unter den höheren Kosten zu leiden haben.

Autorinnen

Dania Salvisberg-Schneider
Dania Salvisberg-Schneider, Advokatin

dsalvisberg@vischer.com

Gili Fridland Svensson
Gili Fridland Svensson, LL.M., Advokatin

gfridland@vischer.com

VISCHER AG