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VISCHERDigital Business Law BitesPraxisänderung bei der Bewertung von Start-upsPraxisänderung im Kanton Zürich: Seit 1. November 2016 ist für die Bewertung von nicht kotierten Aktien von Start-up-Gesellschaften während der Aufbauphase, d.h. bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen, der Substanzwert massgebend. Diese neue Praxis verbessert die steuerliche Situation der entsprechenden Aktionäre erheblich. Bisherige Praxis: Diese Praxis führt zur unbefriedigenden Situation, dass sich Jungunternehmer wegen diesen Bewertungen mit hohen Vermögenssteuern konfrontiert sehen. Hinzu kommt, dass Start-ups in den ersten Jahren kaum je Gewinne schreiben, weshalb die Vermögenssteuerbelastung in keinem Verhältnis zu den Vermögenserträgen aus diesen Beteiligungen steht. Auch ein Verkauf der Aktien kommt faktisch kaum infrage. Nicht zuletzt übersteigt die Vermögenssteuer teilweise das (bewusst tief gehaltene) Einkommen der betreffenden Jungunternehmer. Diese Praxis wird deshalb seit Längerem aus Wirtschaftskreisen als (zu) grosses Hindernis bei der Gründung von Unternehmen kritisiert. Neue Praxis: Neu bewerten die Steuerbehörden des Kantons Zürich nicht kotierte Aktien von Start-ups zwecks Festlegung des Vermögenssteuerwertes, wie eingangs erwähnt, nur noch nach dem Substanzwert bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Bemerkenswert ist die Beschränkung dieser gelockerten Praxis auf sogenannte Start-up-Gesellschaften und deren Definition. So gelten gemäss der Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich «Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet» als Start-ups. Diese Definition trifft für Unternehmen der Biotech- und Medtech-Branche gleichermassen zu wie für solche des IT-Sektors. Was mit «repräsentativen Geschäftsergebnissen» gemeint ist, wird die Praxis noch zeigen müssen. Ein Schritt in die richtige Richtung Im Zusammenhang mit der veränderten Praxis empfehlen wir betroffenen Start-ups, ihre Aktionäre über die Praxisänderung in Kenntnis zu setzen und auch bestehende Steuer-Rulings (z. B. betreffend Mitarbeiterbeteiligungen) zu überprüfen sowie gegebenenfalls anzupassen. Autor: Martin Dubach
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