Keine Bilder? Webversion
VISCHERDigital Business Law BitesDigitale Daten im KonkursHilfe, meine Daten! Was passiert beim Konkurs des Hosting-Anbieters? Wem gehören die digitalen Daten des Unternehmens? Rechtlich gesehen kann grundsätzlich nur an Sachen Eigentum begründet werden. Eine Sache ist ein räumlich begrenzter, beherrschbarer, körperlicher Gegenstand. Die Diskussion, ob vor diesem Hintergrund an digitalen Daten Eigentum begründet werden kann, steht in der Schweiz erst ganz am Anfang. Da den digitalen Daten die Körperlichkeit fehlt, geht die Tendenz dahin, dass an digitalen Daten kein Eigentum bestehen kann. Digitale Daten können aber zweifellos Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen sein, beispielsweise von Kaufverträgen oder Aufträgen. Der Anspruch auf bestimmte digitale Daten kann sich somit aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben. Wie erhalte ich im Konkursfall die Daten meines Unternehmens zurück? Ob die digitalen Daten im Konkurs des Hosting-Anbieters dennoch zurückerlangt werden können, hängt daher vom jeweiligen Vorgehen der zuständigen Konkursbehörde ab (beispielsweise Fortführung des Geschäfts, Fristansetzung zur Datenmigration etc.). Sofern die digitalen Daten als Personendaten nach dem Datenschutzgesetz qualifizieren, werden die betroffenen Personen im Konkurs des Hosting-Anbieters durch das Datenschutzgesetz geschützt. Dieses verbietet eine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten. Wie kann ich vorsorgen? In der Praxis wird aus diesem Grund im Vertrag mit dem Hosting-Anbieter festgelegt, dass das Eigentum (wenn auch untechnisch) an den Daten beim Kunden liegt und dieser jederzeit einen Herausgabeanspruch hat. Eine Konkursverwaltung wird sich einer vertraglich klaren Zuordnung des Anspruchs an den digitalen Daten kaum entgegenstellen. Im Weiteren sind auch die folgenden Lösungen denkbar:
Ausblick Im Bereich der virtuellen Währungen, die auch digitale Daten sind, will der Bundesrat in Kürze klä ren, ob an diesen Eigentum begründet werden kann (siehe die Medienmitteilung des Bundesrats vom 1. Februar 2017). Autoren: Rolf Auf der Maur, Rebekka Keller, Dominic A. Wyss
VISCHER AG Der Herausgeber übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen. Copyright © 2017 VISCHER AG; Basel/Zürich. Alle Rechte vorbehalten. |