Geldwäschereibekämpfung im Wandel

Überblick über aktuelle Entwicklungen

Die Finanzkrise und der internationale Druck auf das Bankgeheimnis haben den Bezug zwischen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung in den Fokus gerückt und führten zu einer Verstärkung der Standards zur Transparenz juristischer Personen. Internationale Institutionen verlangen die konsequente Umsetzung dieser Transparenzstandards. Die Schweiz als internationaler Finanzplatz kann sich diesen massgeblich von der Group d'action financière ("GAFI", deren Mitglied die Schweiz ist) beeinflussten Entwicklungen nicht entziehen. Die nationalen Gesetzgebungen müssen daher regelmässig auf die Entwicklung internationalen Standards abgestimmt werden. Aus den aktuellen Abstimmungen ergeben sich neue Pflichten für Finanzintermediäre und Händler.

Die von der GAFI ausgearbeiteten Empfehlungen bilden den international anerkannten Standard zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierungen. Zwischen 2009 und 2012 wurden die GAFI-Empfehlungen revidiert. Da die Schweizer Gesetzgebung den neuen Empfehlungen nicht in allen Punkten entspricht, sind verschiedene Gesetzesänderungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesversammlung am 12. Dezember 2014 das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI verabschiedet. Als Folge hiervon wird das Geldwäschereigesetz ("GwG") per 1. Januar 2016 angepasst und die Geldwäschereiverordnung-FINMA ("GwV-FINMA") per diesem Datum totalrevidiert. Zudem soll am 1. Januar 2016 eine neue einheitliche Geldwäschereiverordnung ("GwV") in Kraft treten, in die die bestehende Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation ("VBF) integriert wird. Weitere Änderungen ergeben sich insbesondere im Obligationenrecht ("OR"), im Kollektivanlagengesetz ("KAG"), im Bucheffektengesetz ("BEG") und im Strafgesetzbuch ("StGB").

Was ist per 1. Januar 2016 neu?
Der Anwendungsbereich des GwG umfasst neu neben den Finanzintermediären auch natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen ("Händler"). Die Konkretisierung der Sorgfalts- und Meldepflichten für Händler erfolgt durch die GwV. Die Händler müssen die Person, die als Käuferin das Gut zu Eigentum erwirbt, identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld über CHF 100'000 entgegennehmen. Bei Ungewöhnlichkeit des Geschäfts müssen besondere Abklärungen vorgenommen werden (siehe in diesem Zusammenhang unsere Stellungnahme zur Anhörung der GwV). Die Finanzintermediäre sind von diesen Händlerpflichten nicht betroffen.

Für die Finanzintermediäre werden ebenfalls neue bzw. erweiterte Pflichten statuiert (siehe in diesem Zusammenhang auch unsere Stellungnahme zur Totalrevision der GwV-FINMA).

Mit der Revision des GwG wird angestrebt, mehr Transparenz bezüglich der Kontrolle über juristische Personen zu schaffen. Finanzintermediäre müssen daher jeweils die wirtschaftlich berechtigten (natürlichen) Person(en) einer Vertragspartei feststellen. Dies gilt neu auch bei operativ tätigen juristischen Personen, nicht jedoch bei börsenkotierten Gesellschaften oder von einer solchen mehrheitlich kontrollierten Tochtergesellschaften. In diesem Zusammenhang soll mit der GwV-FINMA das auf der Basis der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht für Banken ("VSB 16") entwickelte Konzept des Kontrollinhabers eingeführt werden, das im Ergebnis der Feststellung der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person(en) dient. Die Feststellung erfolgt anhand einer Abklärungskaskade (Beherrschung, Kontrolle auf andere Weise), die bei Kettenbeteiligungen grundsätzlich auf jeder Beteiligungsstufe vorzunehmen ist. Durch Implementierung neuer Transparenzbestimmungen im OR (und im KAG), die bereits am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind, wird ein Teil der Identifikations- und Feststellungspflichten vorgelagert und Schweizer Gesellschaften auferlegt (siehe hierzu unseren Artikel zu den neuen Transparenzbestimmungen für Schweizer Gesellschaften).

Die Finanzintermediäre werden besonderen Sorgfaltspflichten unterstellt (bisher war von besonderen Abklärungspflichten die Rede). Das Risiko, das die Vertragspartei darstellt, entscheidet über den Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der Entscheide über die fragliche Geschäftsbeziehung getroffen werden müssen sowie die Periodizität von Kontrollen (risikobasierter Ansatz). Eine allfällige Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei ("MROS") führt dabei neu unter Vorbehalt von Ausnahmen nicht mehr zu einer automatischen Sperrung der gemeldeten Vermögenswerte. Die Vermögenssperre erfolgt erst ab der Mitteilung der MROS an den Finanzintermediär, dass dessen Meldung an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde.

Weitere für Finanzintermediäre relevante Neuerungen im GwG betreffen Vorschriften zur Geld- und Wertübertragung sowie die Schaffung der Kategorien von inländischen politisch exponierten Personen ("PEP") und Funktionsträgern bei zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden. Änderungen ergeben sich zudem bei den Bestimmungen zu Meldepflicht und –recht, bei denen insbesondere eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Händler und Revisoren erfolgt.

Ab wann müssen Finanzintermediäre und Händler die neuen Gesetzesbestimmungen umsetzen?
Das GwG enthält bezüglich der Anpassungen und Neuerungen keine Übergangsbestimmungen. Für Finanzintermediäre sieht die GwV-FINMA Übergangsbestimmungen vor, wobei zentrale Pflichten, wie die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, sofort per 1. Januar 2016 in Kraft treten und umzusetzen sind. Dies gilt gemäss GwV auch für die Sorgfalts- und Meldepflichten der Händler.

Sind weitere Neuerungen geplant?
Internationale Standards sollen nach deren Verabschiedung in der Regel übernommen werden, so der Bericht des Bundes zur Finanzmarktpolitik. Die Regulierungsvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei sind daher nicht abgeschlossen. Bereits in der vergangenen Herbstsession hatte der Bundesrat erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte und damit eine weitere Revision des GwG beantragt. Finanzintermediäre sollen danach künftig bei der Annahme von Vermögenswerten erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen und damit den Zufluss von nicht versteuerten Vermögenswerten verhindern (daneben gelten qualifizierte Steuervergehen aufgrund der vorgesehenen StGB Änderung per 1. Januar 2016 neu als Vortat zur Geldwäscherei). Der Nationalrat ist nicht auf die Revision des GwG eingetreten, womit der Ball nun beim Ständerat liegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Finanzinstitutsgesetz ("FINIG"), zu dem die Botschaft per Ende 2015 zu erwarten ist, parallel zu dieser Entwicklung eine Prüfpflicht für Finanzinstitute hinsichtlich der Steuerkonformität von Vermögenswerten vorsieht.

Wie das Beispiel aus der vergangenen Herbstsession zeigt, sind in Zukunft weitere Regulierungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu erwarten. Möglicherweise bevorstehende Massnahmen auf operativer Ebene lassen sich bereits heute dem Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ("KGGT") entnehmen.

Autoren

Dr. Jana Essebier
Dr. Jana Essebier

jana.essebier@vischer.com

Dr. Stefan Grieder
Dr. Stefan Grieder

sgrieder@vischer.com

Dominic A. Wyss
Dominic A. Wyss

dwyss@vischer.com

Seraina Tsering
Seraina Tsering

stsering@vischer.com

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