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VISCHERDigital Business Law BitesSoftwarebezogene Analysepatente: Ist das Patentieren von «Analytics»-Methoden erlaubt?Bereits zum sechsten Mal in Folge belegte die Schweiz im diesjährigen Global Innovation Index der World Intellectual Property Organization den ersten Platz. Sie gehört mit jährlichen Investitionen von knapp 20 Milliarden Euro im R&D-Bereich zusammen mit Schweden, dem Vereinigten Königreich und den USA zu den innovativsten Wirtschaften der Welt. Ein grosser Anteil dieser Investitionen erfolgt im Bereich der ICT-Technologien wie bspw. den softwarebezogenen Analysemethoden. Die Patentierbarkeit solcher Methoden ist in der Schweiz jedoch umstritten, schliesst bspw. das Europäische Patentübereinkommen sog. Programme für Datenverarbeitungsanlagen und Businessmethoden explizit von seinem Anwendungsbereich aus. Analysemethoden sind dennoch auch in der Schweiz patentierfähig, sofern der Erfinder eine minimale Technizität aufzeigt und die Innovation in einer konkreten, anwendbaren technischen Lehre beschreibt. Was sind softwarebezogene Analysemethoden? «Erweiterter technischer Charakter» als massgebliche Voraussetzung Was genau unter einem solch zusätzlichen technischen Charakter zu verstehen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls ab und kann an dieser Stelle nur summarisch umschrieben werden. Erwartet wird, dass eine Erfindung einen erweiterten technischen Beitrag leistet, welcher über die reine Anwendbarkeit auf einem technischen Gerät hinausgeht. Regelmässig ungenügend ist eine Erfindung dann, wenn sie zwar auf einem Computer einsetzbar ist, der Erfinder aber nicht aufzeigt, dass diese daneben noch eine weitere technische Leistung erbringen oder einen nachweisbaren technischen Effekt bewirken kann. Ein Musterbeispiel hierfür sind in Quellcode verfasste Softwarebefehle, welche zwar auf einem Computer einsetzbar sind, überdies aber keine technische Qualifikation bieten. Den patentrechtlichen Anforderungen genügen also nur Erfindungen, welche aufgrund ihrer Aufgabenstellung, in der Art und Weise ihrer Problemlösung oder in ihrer funktionalen Wirkungsweise einen zusätzlichen technischen Charakter aufweisen. Unbestritten ist die Patentierbarkeit von softwarebezogenen Erfindungen, welche über eine maschinelle Komponente verfügen, also bspw. mit einem Hardware-Gerät verbunden oder darin implementiert sind. Auch Verfahren und Mittel zur Steuerung von mechanischen Anlagen und Netzwerken sind regelmässig patentierbar, so etwa im Bereich der Weichenstellung von Bahnanlagen oder in der Kontrolle von Energieträgern. Schwierig bleibt die Bewertung einer rein computerimplementierten Erfindung, wenn die erfinderische Leistung im Transferieren oder Verarbeiten von Datensignalen liegt, ohne dass ein kontrollierender oder steuernder Einfluss auf die Daten ausgeübt wird. Dies im Gegensatz zur Manipulation von Datensignalen, welche regelmässig einen technischen Effekt bewirken und folglich ihre zusätzliche Technizität erkennbar zum Ausdruck bringen. Die in der Schweiz patenterteilende Behörde, das Institut für Geistiges Eigentum, erachtete bspw. ein Computersystem zur Verwaltung von digitalen Benutzungsrechten nicht als patentierbar, während sie ein Verfahren zur Kontrolle der Qualität von digitalen Farbbildaufzeichnungen zuliess. Keine abstrakte Umschreibung der technischen Lehre Analysepatente also auch im Softwarebereich patentierbar Autorin: Sarah Zurmühle
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