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VISCHERDigital Business Law BitesE-Commerce mit Arzneimitteln: Gefahr für die Gesundheit oder Geschäftsmodell der Zukunft?Arzneimittel sind kein unbedenkliches Konsumgut, sondern enthalten Wirkstoffe mit Gefahrenpotenzial. Entsprechend restriktiv hat der Gesetzgeber auch die Bestimmungen zum Versandhandel ausgestaltet. Demnach ist E-Commerce mit Medikamenten, welcher als eine Spezialform des Versandhandels gilt, grundsätzlich untersagt. Bewilligungen werden nur ausnahmsweise und unter strengsten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erteilt. Dennoch stehen international die Zeichen beim Geschäft mit der «Online-Pille» auf Wachstum. Sollen die Arzneimittelhersteller daher auch hierzulande ihre Marketing-Aktivitäten mehr in Richtung Versandapotheken verlagern? Inwiefern ist ein Strukturwandel bei einer derart strengen Regulierung und einer starken Apothekerlobby überhaupt möglich? Leitprinzipien bei der Abgabe von Arzneimitteln Rein virtuelle Apotheke nicht zulässig Vorteile von Versandapotheken im Wettbewerb Ein Blick über die Grenze Der europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahre 2003 einen Fall zu beurteilen, in dem sich der deutsche Apothekerverband e. V. und die Online Apotheke DocMorris – nun eine Tochterfirma der schweizerischen Versandapotheke «Zur Rose» – gegenüberstanden. In diesem Urteil hielt er fest, dass ein nationales Verbot des Versandhandels für OTC-Arzneien nicht gerechtfertigt und eine mit dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt nicht vereinbare Beschränkung sei. Zur Verbesserung der Sicherheit ist seit Mitte 2015 ein EU-Versandhandelslogo für den Internethandel mit Humanarzneimitteln vorgeschrieben. Das Versandhandelslogo soll den Konsumenten zeigen, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Arzneimitteln berechtigt ist. Zudem lässt sich zukünftig auf den ersten Blick der Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist. Im jüngsten Urteil des EuGH vom Oktober 2016 ging es um die Frage, ob die deutsche Preisbindung für Arzneimittel auch für ausländische Versandapotheken gilt, wenn diese rezeptpflichtige Medikamente an Kunden in Deutschland verkaufen. Das Gericht hat nun entschieden, dass die deutsche Preisbindung in diesem Fall für ausländische Versender nicht bindend ist. Ob dies tatsächlich zu sinkenden Preisen führt, bleibt abzuwarten. Am deutschen Apothekertag wurde bereits laut über ein generelles Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Medikamenten nachgedacht. In der Schweiz sind Online-Bestellungen von Arzneimitteln aus dem Ausland für Private in begrenztem Umfang möglich. Eine Privatperson darf für sich selber Arzneimittel in der Menge eines Monatsbedarfs importieren. Für die Berechnung des Monatsbedarfs sind die Angaben des Herstellers massgebend. Hat das Bundesgericht den Versandapotheken «den Stecker gezogen»? Das vom Gericht beurteilte Geschäftsmodell der Versandapotheke «Zur Rose» sah vor, dass das im Versandhandel erforderliche ärztliche Rezept auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von einem von der Apotheke delegierten Arzt erst nach Bestelleingang ausgestellt wurde. Auf der Basis eines vom Kunden auszufüllenden Online-Fragebogens machte sich der Arzt jeweils ein Bild vom Gesundheitszustand des Patienten und konnte bei Bedarf persönlich mit ihm Kontakt aufnehmen. Das Bundesgericht erachtete die Modalitäten dieses Bestellvorgangs als nicht vereinbar mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, da kein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattfand und untersagte der Versandapotheke «Zur Rose» den weiteren Vertrieb von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten auf diesem Weg. Dies, obwohl erfahrungsgemäss OTC-Arzneien in Präsenzapotheken oftmals ohne jede Beratung erhältlich sind. Dennoch wurde den Versandapotheken mit dem Bundesgerichtsurteil nicht wie prophezeit «der Stecker gezogen». Dies belegt die auch für das Jahr 2016 bis anhin positive Umsatz- und Ergebnisentwicklung der betroffenen Versandapotheke «Zur Rose», welche aber wohl zum Teil im liberaleren Ausland erwirtschaftet wurde. Demnach besteht auch in einem anspruchsvollen regulatorischen Umfeld noch Raum für innovative Geschäftsmodelle. Der E-Commerce lässt sich auch in diesem Wirtschaftszweig kaum aufhalten und die Präsenzapotheken werden sich mittel- und langfristig nicht mit der Bekämpfung des Onlinehandels begnügen können. Eine vorausschauende Vorbereitung aller Beteiligten erweist sich deshalb als unabdingbar. Autorin: Barbara Schroeder de Castro Lopes
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