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![]() VISCHERDigital Business Law BitesDie elektronische UnterschriftDie elektronische Unterschrift entspricht einem stetig wachsenden Bedürfnis in der Praxis. Es geht insbesondere darum, zweiseitige Verträge auf elektronischem Wege gültig abschliessen zu können. Aber auch bei einseitigen Rechtsgeschäften (wie z. B. Kündigungen oder Anträgen bei Behörden und Gerichten) stellt sich immer wieder die Frage nach der Möglichkeit oder der Formgültigkeit elektronisch abgegebener Erklärungen. Eigenhändige Unterschrift als Regelfall der Schriftlichkeit Schriftlicher Vertragsschluss per E-Mail? Die qualifizierte elektronische Signatur als echte digitale Alternative Es ist im Übrigen nicht zwingend erforderlich, dass die Unterschriften sämtlicher Vertragspartner entweder alle eigenhändig oder alle elektronisch erfolgen. Es wäre daher möglich, dass nur eine Partei elektronisch unterzeichnet und der oder die anderen Vertragspartner eigenhändig. Rechtsgrundlage der elektronischen Unterschrift ist Art. 14 Abs. 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts (OR): Danach ist die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES und der entsprechenden Ausführungsverordnung VZertES) beruht. Wichtig zu wissen ist, dass nur Zertifikate von in der Schweiz akkreditierten Anbietern für die elektronische Unterschrift zulässig sind. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) veröffentlicht die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Derzeit sind lediglich vier Stellen erfasst:
Die Zertifikate einer Vielzahl renommierter ausländischer Anbieter (z. B. Adobe Sign [vorher EchoSign], DocuSign etc.) können somit derzeit in der Schweiz nicht rechtsgültig verwendet werden. Im Besonderen: Die SuisseID Welches konkrete Angebot den eigenen Bedürfnissen am ehesten entspricht, muss jede Person bzw. jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden. Möglich sind sowohl reine Online- als auch Hardware-basierte Lösungen mit Smartcard, USB-Stick oder Token. Ein weiterer Vorteil der SuisseID ist die sowohl technische als auch organisatorische EU-Kompatibilität. Die SuisseID basiert auf den europäischen Telekommunikationsstandards ETSI und verwendet ebenfalls die sogenannte Security-Assertion-Markup-Language (SAML). Sie stellt daher keine proprietäre Schweizer Lösung dar und kann grundsätzlich auch in internationalen Unternehmen implementiert werden. Einschätzung und Ausblick Wir gehen davon aus, dass die Digitalisierung unaufhaltsam fortschreitet und damit auch die qualifizierte elektronische Signatur bzw. SuisseID in der Schweiz künftig immer weitere Verbreitung erfahren wird. Dies auch angesichts der wachsenden Funktionalität (z. B. Video- und Online-Authentifizierung bei Bankkundenbeziehungen und Vermögensverwaltungsverträgen). Sofern nicht bereits geschehen, dürfte es sich daher zumindest lohnen, einen Blick auf die Möglichkeiten und Einsatzgebiete elektronischer Unterschriften zu werfen. Allerdings ist die technische wie rechtliche Entwicklung derzeit stark im Fluss: Am 1. Juli 2016 ist die neue EU-Signaturverordnung (eIDAS) in Kraft getreten. Die eIDAS-Verordnung schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste. Bereits haben sich verschiedene Branchengrössen wie Adobe, Bundesdruckerei/D-Trust und Intarsys Consulting aus Deutschland, SwissSign und viele andere mehr zum sogenannten Cloud Signature Consortium (CSC) zusammengeschlossen, um bis Ende 2016 einen offenen Standard für cloudbasierte digitale Signaturen und Siegel für Mobilgeräte und Online-Anwendungen zu entwickeln. Autor: Dr. Peter Kühn, LL.M.
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