Verschärfung der Praxis zum konzerninternen Personalverleih – neue SECO Weisung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat jüngst eine Weisung betreffend den konzerninternen Personalverleih veröffentlicht. Darin stellt das SECO klar, dass der konzerninterne Personalverleih grundsätzlich immer einer behördlichen Bewilligung bedarf. Nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen kann von der Einholung einer Bewilligung abgesehen werden.
1. Bewilligungspflichtiger konzerninterner Personalverleih -
Regelfall
Die bisherige Weisung des SECO aus dem Jahr 2003 liess darauf schliessen, dass der Personalverleih zwischen konzernverbundenen Unternehmen grundsätzlich bewilligungsfrei zulässig ist. Dies hatte zur Folge, dass in zahlreichen Konzernunternehmen in erheblichem Umfang auch gewerbsmässig konzernintern Personal verliehen wurde, ohne dass die dafür notwendige Bewilligung eingeholt werden musste.
Nachdem gewisse Konzerne offenbar in Betracht gezogen hatten, eigens für den konzerninternen Personalverleih sog. Staffingfirmen zu gründen, sah sich das SECO veranlasst, seine Praxis zu verschärfen und den konzerninternen Personalverleih nur noch in beschränktem Masse bewilligungsfrei zuzulassen. Der Personalverleih ist somit auch innerhalb des Konzerns grundsätzlich bewilligungspflichtig.
2. Bewilligungsfreier Personalverleih
Von der Einholung einer Bewilligung für den konzerninternen Personalverleih kann allerdings auch in Zukunft abgesehen werden, sofern der Verleih lediglich in Einzelfällen bzw. gelegentlich vorkommt und mit dem Verleih der Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht gefördert werden soll oder er dem Know-how-Transfer dient.
Das SECO nennt die nachfolgend aufgeführten Kriterien als Indiz für einen bewilligungsfreien konzerninternen Personalverleih:
- Der Arbeitnehmende wird hauptsächlich zur Arbeitsleistung in der einen Gesellschaft des Konzerns angestellt. Der Personalverleih an eine andere Gesellschaft des Konzerns
ist grundsätzlich nicht beabsichtigt und erfolgt lediglich im Einzelfall.
- Der Personalverleih gehört nicht zum Hauptzweck der verleihenden Gesellschaft.
- Der Personalverleih ist zeitlich begrenzt.
- Der Personalverleih erfolgt gelegentlich. Der Arbeitgeber kann bspw. einen Auftragseinbruch überbrücken und der Einsatzbetrieb einen kurzfristigen Bedarf an zusätzlichem Personal konzernintern abdecken.
- Im Vordergrund stehen der Erwerb von Erfahrung und / oder die Aneignung / Weitergabe spezifischer Kenntnisse.
- Der Arbeitnehmende hat die Möglichkeit, einen
Auslandaufenthalt oder eine Berufserfahrung in einer anderen Konzerneinheit zu machen.
- Es findet ein Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns statt, indem bspw. eine neue Software im ganzen Konzern implementiert oder ein Arbeitnehmender an einer neuen Maschine geschult wird.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist auch der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz entgegen des sonst geltenden Verbots ausnahmsweise zulässig (und bedarf keiner Bewilligung).
3. Würdigung der neuen Praxis
Die zunächst liberale Praxis des SECO zum konzerninternen Personalverleih hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Missbrauchsfällen geführt, weshalb das SECO seine Praxis in den letzten Jahren verschärft hat. Die neue Weisung zum konzerninternen Personalverleih kommt damit nicht überraschend, sondern gibt lediglich die aktuelle Praxis des SECO wieder und ist damit zumindest im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüssen.
Nichtsdestotrotz dürfte die nun mittels Weisung publizierte Praxisänderung des SECO zur Folge haben, dass viele Konzerne ihre internen Verleihkonstruktionen neu beurteilen und gegebenenfalls eine behördliche Bewilligung einholen müssen. Andernfalls drohen den Unternehmen Bussen von bis zu CHF 100'000.