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VISCHERDigital Business Law BitesWerbeblocker: Gibt es ein Recht auf werbelosen Medienkonsum?Werbeblocker erfreuen sich bei Nutzern immer grösserer Beliebtheit. Damit stellen sie Medienanbieter sowie die Werbeindustrie vor grosse Herausforderungen. In Rechtsprechung und Praxis stellen sich Fragen nach dem Umgang mit dem sogenannten «Adblocking». Eine Schweizer Rechtsprechung dazu gibt es bisher nicht, jedoch haben deutsche Gerichte entschieden, dass Werbeblocker grundsätzlich rechtmässig sind. Ein deutsches Landesgericht hat sich allerdings dieses Jahr gegen die «Whitelist»-Funktion ausgesprochen, mittels derer sich Unternehmen vom Adblocking freikaufen können. Es bleibt abzuwarten, ob hierzulande bald ähnliche Urteile fallen oder ob sich die Schweizer Gerichte «werbefreundlicher» zeigen. Was sind Werbeblocker? Werbeblocker filtern inzwischen nicht mehr jegliche Werbung heraus, sondern erstellen sogenannte weisse Listen für Werbeeinblendungen, die als unaufdringlich bewertet werden («acceptable ads»), auf die sich Webseiten teilweise kostenpflichtig eintragen lassen können, wenn sie Kriterien wie Platzierung oder Grösse erfüllen. In der Folge werden Werbeeinblendungen auf diesen Webseiten nicht blockiert. Der deutsche Online-Werbeblocker «Adblock Plus» geht inzwischen sogar noch einen Schritt weiter und zeigt dort, wo der Webseiten-Betreiber vorher Werbung eingeblendet hat, ersatzweise Anzeigen, an denen Adblock Plus sich selber einen Werbeerlös sichert. Übersicht über die bisherige Rechtsprechung zu Werbeblockern Sowohl der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) als auch verschiedene deutsche Landgerichte haben bereits zugunsten von TV- sowie Online-Werbeblockern entschieden, dass die Bewerbung und der Vertrieb von Werbeblockern nicht als wettbewerbswidriges Verhalten i.S. des deutschen UWG anzusehen sei (Urteil des BHG v. 24.06.2004, Az.: I ZR 26/02). Grundlage der Klagen war jeweils das deutsche UWG und die daraus abgeleiteten Verbote der produktbezogenen Behinderung, der Werbebehinderung sowie der
unzulässigen allgemeinen Marktbehinderung. Nach Ansicht der Gerichte besteht zwischen einem Fernsehunternehmen bzw. einer Webseite und einem Werbeblocker zwar ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, jedoch stelle der Werbeblocker lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung und die Entscheidung zur «Umgehung» liege bei den Nutzern. Die Werbung erreiche nur diejenigen Nutzer nicht, die sich bewusst dafür entschieden hätten, keine Werbung sehen zu wollen und die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmen sei durch die Werbeblocker nicht existenziell bedroht. Es liege auch keine gezielte Behinderung i. S. einer Verdrängungsabsicht vor. Reaktionen auf Werbeblocker in der Praxis Facebook hat Anfang August diesen Jahres bekannt gegeben, dass es künftig selbstständig gegen das Unterdrücken von Werbeanzeigen vorgehen werde. Man werde auch denjenigen Nutzern, die einen Werbeblocker installiert haben, Werbeanzeigen zeigen. Eine weitere Möglichkeit besteht für Betreiber von Webseiten darin, sogenannte «Anti-Adblocker» zu verwenden und damit Nutzer, die einen Adblocker installiert haben, zu sperren. Kommentar und Fazit Benutzer-Umfragen zeigen, dass die Konsumenten keine Werbeeinblendungen sehen möchten, die für sie irrelevant sind oder die ihr Online-Erlebnis beeinträchtigen. Zudem möchten sie einen Einfluss darauf haben, welche Art von Werbung ihnen gezeigt wird. Die Betreiber können folglich mit der Art der Werbung, die sie ihren Nutzern zeigen, deren Erlebnis beim Konsum der Medien beeinflussen und sie können dafür sorgen, dass diese sich gar nicht veranlasst sehen, einen Werbeblocker einzusetzen. Eine weitere Möglichkeit bestände darin, eine «werbefreie Option» kostenpflichtig anzubieten. Werbeblocker bieten den Benutzern eine Dienstleistung an, die diese erst deshalb beanspruchen, weil sie mit der Dienstleistung der Betreiber so nicht zufrieden sind. Diese haben es in der Hand, ihr Angebot entsprechend anzupassen. Autorin: Katharina Henz
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