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Von Muster & Co. zu Muster KLG

Neuerungen im Firmenrecht für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Ab dem 1. Juli 2016 gelten für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften und Einzelfirmen neue Regelungen für die Bildung der Firma. Unter Firma wird der Name verstanden, unter dem ein Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Besonders beachtenswert sind die Neuerungen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Fantasiebezeichnungen und Sachbegriffe
Bisher musste die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Neu können diese Gesellschaften ihre Firma frei wählen. Die Namen der Gesellschafter können weggelassen und lediglich Fantasiebezeichnungen und Sachbegriffe eingesetzt werden. Immer erforderlich ist jedoch die Rechtsformangabe in ausgeschriebener oder abgekürzter Form. Von den bisherigen Abkürzungen wie "& Co", "+ Cie" oder "und Partner" ist Abschied zu nehmen. Neu sind die folgenden Bezeichnungen zulässig:

Kontinuität der Firma
Nach bisherigem Recht musste die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft geändert werden, wenn ein in der Firma aufgeführter Gesellschafter ausscheidet. Nach neuem Recht gebildete Firmen können dagegen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden. Die Müller & Huber KLG kann diese Firma also auch verwenden, wenn Frau Müller und Herr Huber längst ausgeschieden sind.

Schweizweiter Ausschliesslichkeitsschutz
Eine nach bisherigem Recht eingetragene Firma geniesst keinen schweizweiten Ausschliesslichkeitsschutz. Ausserhalb des zum Ort des Unternehmenssitzes gehörenden Wirtschaftsraums konnte eine Drittperson die gleiche Firma für ein anderes Unternehmen verwenden. Um vom neuen, schweizweiten Ausschliesslichkeitsschutz zu profitieren, muss die Firma an das neue Recht angepasst und dies im Handelsregister eingetragen werden. Ab dem 1. Juli 2016 eingetragene Firmen müssen sich klar von allen anderen bereits den neuen Regelungen entsprechenden Firmen unterscheiden.

Gibt es Handlungsbedarf?
Wer eine Gesellschaft nach bisherigem Recht eingetragen hat, kann diese unverändert bestehen lassen, bis ein in der Firma aufgeführter Gesellschafter ausscheidet. Dann muss die neu vorgeschriebene Abkürzung oder die volle Rechtsformangabe verwendet werden. Hat sich jedoch in der Zwischenzeit bereits eine andere Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mit dieser Firma nach den neuen Regeln registriert, darf Ihre Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die Firma nicht mehr weiterverwenden und muss eine gänzlich neue Firma eintragen.

Steht bei Ihrer Gesellschaft also ein Gesellschafterwechsel bevor und möchten Sie von der neu möglichen Kontinuität der Firma trotz Gesellschafterwechsel profitieren, so sollten Sie Ihre Firma rasch dem neuen Recht anpassen, bevor jemand anders diese Firma nach neuem Recht eintragen lässt. Dasselbe gilt für Unternehmen, die planen, ihre Aktivität demnächst überregional auszuweiten. Sie sollten ihre Firma sofort den neuen Regeln anpassen und den schweizweiten Ausschliesslichkeitsschutz in Anspruch nehmen, bevor jemand anders dies tut.

Sind Sie weder auf Kontinuität der Firma nach einem Gesellschafterwechsel noch auf den schweizweiten Firmenschutz angewiesen, können Sie Ihre bisherige Firma unverändert weiterführen.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 
 

lic.iur. Christian Wyss, LL.M.
cwyss@vischer.com

 
 

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