Neues Löschungsverfahren für nicht gebrauchte Marken
Änderungen im Schweizer Markenrecht per 1. Januar 2017
Als Alternative zum aufwändigen Zivilverfahren löscht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ab 2017 auf Gesuch Dritter in einem einfachen und kostengünstigen Verfahren Schweizer Marken, die der Inhaber mindestens
während der fünf vorangegangenen Jahre nicht ausreichend im Markt zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingesetzt hat.
Gebrauchspflicht für Marken
Eine Marke ist nur geschützt, soweit sie der Markeninhaber oder sein Lizenznehmer im Zusammenhang mit den registrierten Waren und Dienstleistungen im Markt verwendet. Der Markeninhaber hat in der Schweiz eine Schonfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder dem Abschluss eines Widerspruchverfahrens. Danach muss er die Marke entsprechend einsetzen oder über triftige Gründe für den Nichtgebrauch verfügen. Ansonsten kann er den Markenschutz Dritten gegenüber nicht mehr durchsetzen. Dritte können neu nicht nur vor Zivilgericht, sondern auch vor dem IGE die Löschung von nicht gebrauchten Marken verlangen. Ein kostspieliges Zivilverfahren zur Löschung einer Klage hatte unter geltendem Recht kaum jemand ohne weiteren Anlass (z.B. Angriff auf eigene, jüngere Marke) auf sich genommen. Das Löschungsverfahren ist ein
neuer Baustein für die Strategie bei allfälligen Kollisionen.
Einfaches und kostengünstiges Verfahren
Ein Gesuch um Löschung ist frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich. Die Gebühr beträgt CHF 800.
Das Löschungsverfahren steht jeder Person zur Verfügung, egal ob sie selber Markeninhaberin ist oder nicht. Trotzdem kann sich eine vorgängige Anmeldung einer eigenen Marke für den Gesuchsteller (d.h. die Person, welche die gegnerische Marke löschen lassen möchte) lohnen, um zu verhindern, dass der Gesuchgegner ein neues, mit der angegriffenen Marke identisches Zeichen anmeldet und sich die Priorität sowie eine neue Gebrauchsschonfrist sichert.
Beweismittel
Für das Glaubhaftmachen des Nichtgebrauchs muss der Gesuchsteller zwingend Belege einreichen. Mögliche Unterlagen sind:
- Handelsregisterauszug
- Gebrauchs-Nachforschungen
- Auszüge von "Google"-Recherchen
- Auszüge einer Webseite (z.B. des Markeninhabers)
- Erklärungen/Bescheinigungen Dritter (z.B. Vertriebspartner)
Professionelle Benutzungsrecherchen durch spezialisierte Anbieter sind nicht
zwingend, stellen aber geeignete Beweismittel dar.
Der Inhaber der Marke erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann sich gegen das Löschungsgesuch wehren, indem er z.B. die Begründung und die Belege des Gesuchstellers angreift oder den Gebrauch der Marke in den letzten fünf Jahren glaubhaft macht. Geeignete Unterlagen sind z.B. folgende:
- Rechnungen
- Kataloge
- Warenmuster
- Auszüge von Webseiten
- Auskünfte/Bescheinigungen Dritter
- Auszüge aus amtlichen Dokumenten (z.B. Handelsregister)
Es lohnt sich für den Markeninhaber, regelmässig datierte Belege für den Markengebrauch aufzubewahren.
Abmahnschreiben
Es ist nicht zwingend, den Markeninhaber vor dem Einreichen eines Löschungsantrags abzumahnen. Jedoch spricht das IGE eine Parteientschädigung im Falle des Obsiegens (d.h. der Löschung) nur zu, wenn der Gesuchsteller den Markeninhaber vorgängig abgemahnt hat.
Wir gehen derzeit davon aus, dass der Gesuchsteller mit dem Abmahnschreiben den Zeitpunkt für Gebrauchsnachweise fixieren kann. Der Markeninhaber kann nach der Abmahnung nur noch den Gebrauch der Marke vor diesem Datum beweisen. Alles was nach dem Zustellungsdatum der Abmahnung erfolgt, soll für die Beurteilung des Löschungsantrages nicht mehr relevant sein, ausser der Gesuchsteller wartet zu lange mit seinem Löschungsantrag zu.