Lizenzschranke in Deutschland ab 2018 – Auswirkungen auf die Schweiz
Am 1. Januar 2018 tritt in Deutschland eine steuerliche Abzugsbeschränkung für Lizenzgebühren in Kraft (sog. Lizenzschranke) – mit direkten Auswirkungen auf Schweizer Lizenzgeber.
Wen betrifft die Lizenzschranke?
Die Lizenzschranke bezieht sich auf Lizenzgebühren, welche an nahestehende Personen (d.h. Beteiligungshöhe von mindestens 25%, Möglichkeit des beherrschenden Einflusses, eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte durch die andere Vertragspartei, etc.) gezahlt werden, sofern (i) der Lizenzgeber in einem Staat mit sog. Präferenzregelungen ansässig ist und (ii) die Lizenzeinnahmen im Empfängerland niedrig (d.h. mit einem Steuersatz von weniger als 25%) besteuert werden. Hingegen greift die Lizenzschranke nicht, wenn die gegebenenfalls niedrige Besteuerung beim Lizenzgeber im Einklang mit den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes definierten Patentboxen steht (welche es aktuell in der Schweiz noch nicht gibt, aber mit der Steuervorlage 17 eingeführt werden sollen). Diese Regeln zu den Patentboxen sehen grundsätzlich vor, dass
Steuerpflichtige nur von einer privilegierten Besteuerung von Lizenzeinnahmen profitieren dürfen, wenn sie die Forschungs- und Entwicklungskosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Patent im Wesentlichen selber getragen haben.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Lizenzschranke nur auf Lizenzzahlungen anwendbar ist und sie somit Käufe von Immaterialgüterrechten unberührt lässt.
Was ist die Rechtsfolge der Lizenzschranke?
Die Lizenzschranke führt bei deutschen Unternehmen (Lizenznehmern) zu einer quotalen Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von bezahlten und handelsrechtlich als Aufwand verbuchten Lizenzgebühren. Der steuerlich nicht abziehbare Teil berechnet sich nach folgender Formel: