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VISCHERDigital Business Law BitesCrowdfunding als Finanzierungsquelle für Schweizer Start-upsCrowdfunding kann eine alternative Finanzierungsquelle für Start-up-Unternehmen sein. Noch bremst das Schweizer Bankengesetz die Entwicklung, jedoch zeichnet sich der Abbau von Hürden am Horizont ab. Was ist Crowdfunding? Crowdfunding nimmt unterschiedliche Formen an. Das gemeinsame Kennzeichen aller Formen des Crowdfunding ist, dass keine Bank in die Finanzierung einbezogen wird, sondern vielmehr die Investoren und Kapitalnehmer über das Internet direkt miteinander in Kontakt treten. Im Grundsatz können folgende vier Finanzierungsformen unterschieden werden:
Verbreitung und Bedeutung in der Schweiz Plattformen für Crowdsupporting wie z. B. www.100-days.net und www.wemakeit.com sind in der Schweiz bereits seit Jahren etabliert. Spendenplattformen erleben in neuerer Zeit einen Aufschwung. So ist z. B. die Raiffeisengruppe mit www.lokalhelden.ch in diesem Bereich aktiv geworden. Hingegen steckt das eigentliche Crowdlending in der Schweiz immer noch in den Kinderschuhen. Bankengesetz als Hürde Wer Darlehen von mehr als 20 Darlehensgebern entgegennimmt, ohne einen Prospekt erstellt zu haben, macht sich strafbar. Da das Erstellen eines Prospekts erhebliche Kosten verursacht, ist dies gerade für Privatpersonen und kleinere Unternehmen keine Option. Die typische Finanzierung durch eine Vielzahl von Personen – der Crowd – ist somit gerade nicht zulässig. Auch die Plattformbetreiber sind mit dem Bankengesetz konfrontiert: Bei der Entgegennahme der Gelder aus der Crowd zwecks Weiterleitung an die Projektinitianten stellt sich die Frage, wann die Schwelle der bewilligungsfreien Tätigkeit überschritten wird. Weiter sind in diesem Zusammenhang auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Politik hat Handlungsbedarf erkannt Am 20. April 2016 gab der Bundesrat im Rahmen einer Stellungnahme bekannt, dass er das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt habe, den regulatorischen Handlungsbedarf im Bereich innovativer Finanztechnologien zu prüfen. Gleichzeitig machte er auf einen Beschluss aufmerksam, wonach FinTech-Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen von der Bankenverordnung ausgenommen werden können: Sie dürfen 1) Gelder allein zum Zweck der Weiterleitung entgegennehmen, 2) keinen Zins dafür verlangen und 3) die Abwicklung solcher Gelder muss vorgängig bestimmt sein. Diese Ausnahme ist insbesondere für Plattformbetreiber von grosser Bedeutung. Die Zeitspanne, innert welcher die Gelder nun weitergeleitet werden müssen, um unter den Ausnahmetatbestand zu fallen, ist damit jedoch noch nicht bestimmt. Die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich dauert daher fort. Am 2. November 2016 hat der Bundesrat nun angekündigt, dass eine Vernehmlassungsvorlage vorbereitet wird, welche die Markteintrittshürden verringert. Einführung einer 60 Tage-Frist für das Halten von Geldern auf Abwicklungskonten Abschaffung der 20er-Regel bei Publikumseinlagen bis CHF 1 Mio. Regulierung ist auf das notwendige Mass zu senken Die regulierungsbedingten Kosten müssen auf das notwendige Mass gesenkt werden. Der Gesetzgeber sollte sich daher folgende Fragen stellen:
Möglich wäre beispielsweise die Anhebung der Anzahl von Darlehensgebern von 20 auf 150. Anstelle des Prospektes, den die Anleger ohnehin nur selten lesen, könnten die Plattformen zudem verpflichtet werden, bei jedem Log-in eines Anlegers auf die fehlende Regulierung und die Risiken aufmerksam zu machen. Wann treten die geplanten Änderungen in Kraft? Autoren: Stefan Grieder, Jana Essebier, Florian Fuhrimann
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