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VISCHERDigital Business Law BitesVerwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im eCommerceDie Bedeutung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") hat insbesondere im eCommerce in den letzten Jahren stark zugenommen. Werden die von Gesetz und Rechtsprechung festgelegten Anforderungen eingehalten, können AGB auch im eCommerce-Bereich relativ problemlos zum Vertragsbestandteil erhoben werden. Dabei muss der AGB-Verwender die Kenntnisnahme der AGB dem Durchschnittskunden in zumutbarer Weise ermöglichen. Bei Onlineportalen bedeutet dies, dass die Zustimmung zu den AGB durch Setzen eines Häkchens zwar üblich, aber nicht zwingend erforderlich ist. Immerhin sieht das Schweizer Recht aber selbst bei einem wirksamen Einbezug der AGB verschiedene Kontrollmechanismen vor, welche die Anwendbarkeit einzelner AGB-Klauseln auch im Bereich des eCommerce einschränken oder sogar ausschliessen. Kenntnisnahme der AGB in zumutbarer Weise Für die Kenntnisnahme der AGB in zumutbarer Weise spielt neben der Bezeichnung des Links auch dessen räumliche Platzierung auf dem Onlineportal eine Rolle. Der Hinweis auf die AGB darf weder versteckt noch so platziert werden, dass deren Erkennbarkeit für den Kunden erschwert ist. Keine zumutbare Kenntnisnahme liegt bei sehr umfassenden AGB (mehrere Dutzend Seiten) vor oder wenn innerhalb der AGB auf zahlreiche weitere AGB verwiesen wird. "Häkchen-Setzen" nicht zwingend erforderlich Unter Einhaltung der oben erwähnten Grundsätze können AGB auch dann zum Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde deren Kenntnisnahme nicht ausdrücklich bestätigt. Er muss nicht einmal den genauen Inhalt gelesen bzw dessen Tragweite verstanden haben. Denn verlangt wird lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise. Ist dies gegeben, erklärt sich der Kunde bereits durch schlüssiges Handeln, also mit dem Abschluss des Onlinevertrags, mit den AGB einverstanden. Dies bringt den Anbieter in die vorteilhafte Lage, Rechte und Pflichten zu seinen Gunsten zu gestalten und sich damit einen Rechtsvorteil zu verschaffen. Denn regelmässig – insbesondere im eCommerce – können AGB nicht verhandelt werden. Der Kunde hat lediglich die Option, die AGB zu akzeptieren und den Vertrag abzuschliessen oder vom Vertragsschluss abzusehen. Grenzen der inhaltlichen Geltung der AGB Macht der Anbieter auf seiner Website eine den AGB widersprechende Zusage, geht diese individuelle Abrede einer gegenteiligen Bestimmung in den AGB vor, sofern sie für den Kunden vorteilhafter ist. Denn nach Treu und Glauben darf davon ausgegangen werden, dass der Kunde die für ihn vorteilhaftere Regelung akzeptiert hat. Beinhalten die AGB eine ungewöhnliche Klausel, mit welcher der Kunde nicht rechnen musste, ist diese im Falle einer Globalannahme der AGB nicht bindend, es sei denn, der Kunde wurde gesondert auf deren Vorhandensein aufmerksam gemacht, wie beispielsweise durch optische Hervorhebung (sog. Ungewöhnlichkeitsregel). Eine Klausel ist als umso ungewöhnlicher zu qualifizieren, je stärker sie die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt. In der Praxis wird regelmässig eine vom Gesetz abweichende Gerichtsstandsklausel als ungewöhnlich eingestuft. Nach der Unklarheitenregel wird eine unklare AGB-Klausel zu Lasten desjenigen ausgelegt, der sie formuliert hat. Im Falle von Interpretationsspielräumen findet die für die Vertragsgegenseite vorteilhaftere Auslegung Anwendung. Bezüglich der Verwendung missbräuchlicher AGB, siehe Art. 8 UWG. AGB-Klauseln, die gegen Art. 8 UWG verstossen, sind nichtig. Autorin: Dania Salvisberg-Schneider
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