Verstärkte Solidarhaftung im EntsG und in der EntsV

Inkrafttreten per 15. Juli 2013

Am 14. Dezember 2012 hiess das Parlament im „Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehene Mindestlöhne“ (EntsG) die Verstärkung der existierenden Solidarhaftung gut. Diese Neuerung betrifft das Bauhaupt- und Baunebengewerbe in- und ausländischer Unternehmen. Sie führt die subsidiäre Haftung des Erstunternehmers ein, der neu zivilrechtlich für Lohnnachzahlungen belangt werden kann, wenn Subunternehmer die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhalten. Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung befreien, indem er sich vom Subunternehmer glaubhaft darlegen lässt, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

Eine Expertengruppe zusammengesetzt aus Vertretern der Baubranche, Experten der Sozialpartner und der Kantone unter der Führung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wurde beauftragt, die Solidarhaftung in der Entsendeverordnung (EntsV) umzusetzen. Diese erläutert, mit welchen Dokumenten der Subunternehmer dem Erstunternehmer darlegen kann, dass er die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Der Entwurf wurde bei der konferenziellen Anhörung am 8. Mai 2013 von der Mehrzahl der Teilnehmer gutgeheissen.

Der Bundesrats beschloss am 26. Juni 2013, die verstärkte Solidarhaftung im EntsG und in der EntsV per 15. Juli 2013 in Kraft zu setzen.


Der Bund reagiert auf folgende Problemstellungen
Unlängst wurde das Thema der Lohnunterbietung von Subunternehmerketten im Bauwesen mehrmals von den Medien aufgegriffen. Darunter fallen insbesondere Vorfälle, die sich auf Grossbaustellen in Basel, Genf und St.Gallen zutrugen.


Lob & Kritik
Die neue Regelung setzt mit geeigneten Mitteln des Rechts (Verstärkung der bestehenden Haftung) gezielt (im Baubereich) an Schwachstellen (Mindestlohn) an. Die neue Rechtsentwicklung verstärkt für die Bauunternehmungen das Risiko, wegen Verstössen von Subunternehmern gegen Mindestlohnvorschriften in Mitleidenschaft gezogen zu werden.

Neben den bekannten Reputationsrisiken kommt nun noch das Risiko hinzu, für Lohnansprüche von Mitarbeitern von Subunternehmern haften zu müssen. Diesem Risiko kann in erster Linie durch die Auswahl geeigneter Vertragspartner begegnet werden. Da aber die neue Regelung nicht nur auf Verstösse des direkten Vertragspartners (Subunternehmers) anwendbar ist, sondern auch auf Verstösse von Unterakkordanten des eigenen Vertragspartners (Sub-Subunternehmer etc.), empfiehlt es sich, in den Werkverträgen mit Subunternehmern generell eine strenge Regelung vorzusehen, wonach der Subunternehmer für Verstösse der von ihm beigezogenen weiteren Unterakkordanten vollumfänglich und direkt gegenüber dem Auftraggeber haftet. Je nach Bedarf können solche Regelungen mit Sicherheitsleistungen und/oder Konventionalstrafen ergänzt werden.

Autoren

Dr. Michael H.P. Pfeifer
Dr. Michael H.P. Pfeifer, M.B.L.-HSG

mpfeifer@vischer.com

lic.iur. Marius Meier
lic.iur. Marius Meier

mmeier@vischer.com

Dr. Conradin Cramer, LL.M.
Dr. Conradin Cramer, LL.M.

ccramer@vischer.com

lic.iur. Mathias Kuster
lic.iur. Mathias Kuster

mkuster@vischer.com

VISCHER AG