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Das Beschäftigungsdekret: neue Bestimmungen bei der geringfügigen Mitarbeit (INPS-Wertgutscheine)

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die Notverordnung Nr. 76/2013 (Beschäftigungsdekret) hat einerseits die aktuellen Bestimmungen bezüglich der geringfügigen Mitarbeit vereinfacht, andererseits bestimmte Beschränkungen eingeführt.
Bei der geringfügigen Mitarbeit braucht es sich nicht mehr unbedingt um eine Gelegenheitsarbeit handeln, sondern nun ist vorgesehen, dass auch andere Arbeiten unter Einhaltung der Lohnobergrenzen ausgeübt werden können.

Die Änderungen:
Die Bestimmung über die subjektiven  und objektiven Voraussetzungen der Auftraggeber, Mitarbeiter und Tätigkeiten wie sie vom früheren Dekret vorgesehen war, wurde gelöscht.
Mit der neuen Bestimmung wird festgelegt, dass der Mitarbeiter, der eine geringfügige Mitarbeit ausführt, jährlich insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber, beziehen darf.
Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter nicht mehr beliebig viele solche Arten von Tätigkeiten mit einer Nettoentlohnung von jeweils 5.000 Euro ausüben darf, so wie es vorher vorgesehen war. Nun gilt die Lohnobergrenze von jährlich 5.000 Euro netto nicht mehr pro Auftraggeber, sondern insgesamt für alle Auftraggeber des Mitarbeiters.
Eine weitere Obergrenze ist für den Unternehmer und Freiberufler vorgesehen, der einen Mitarbeiter mit einer geringfügigen Mitarbeit engagiert. Der einzelne Auftraggeber darf nicht mehr als 2.000 Euro pro Person und Jahr zahlen.
Mit der neuen Notverordnung Nr. 76/2013 ist außerdem vorgesehen, dass es sich bei der geringfügigen Mitarbeit nicht unbedingt um eine Gelegenheitsarbeit handeln muss, demzufolge kann sie auch für andere Arbeiten angewandt werden.
Es gilt nur mehr die jährliche Lohnobergrenze.

Weitere Neuigkeiten sind auf unserer Homepage www.vbc.bz. einzusehen.

VBC - team