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Das Stabilitätsgesetz 2013 (Gesetz Nr. 228/12)

Am 29.12.2012 ist das Stabilitätsgesetz im Amtsblatt Nr. 302 veröffentlicht worden.
Wir möchten Ihnen folgende wesentliche Bestimmungen näher bringen:

  1. Wiedereinführung  der begünstigten Aufwertungsmöglichkeit von Grundstücken und Beteiligungen zum 01.01.2013;
  2. Der ordentliche Mehrwertsteuersatz von 21% wird ab 01.07.2013 auf 22% erhöht;
  3. Der steuerliche Abzug der Kosten für Pkws für Unternehmer und Freiberufler wird auf 20% reduziert;
  4. Die Vermögenssteuer auf Auslandsvermögen wird auf 2012 verschoben;
  5. Aufwertung von Besitz- und Bodenertrag von Grundstücken;
  6. Erhöhung der Steuerabsetzbeträge für Kinder zu Lasten;
  7. Besteuerung landwirtschaftlicher Gesellschaften
  8. Zertifizierte E-mail Adresse (PEC)
  9. Kunden- und Lieferantenliste für landwirtschaftliche Unternehmen
  10. Finanztransaktionssteuer (Tobin Tax)

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke sowie nicht quotierte Beteiligungen können wieder  begünstigt aufgewertet werden. Privatpersonen, einfache Gesellschaften und Freiberuflersozietäten, die zum 01.01.2013 solche Grundstücke und Beteiligungen besitzen, können diese mit Bezahlung einer Ersatzsteuer im Ausmaß von 2% für nicht wesentliche Beteiligungen und 4% für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke aufwerten. Bis innerhalb des 30.06.2013 muss eine diesbezügliche beeidete Schätzung und die Bezahlung der Ersatzsteuer erfolgen.

Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes
Ab 01. Juli 2013 wird der ordentliche Mehrwertsteuersatz von 21% auf 22% erhöht. Die begünstigten Mehrwertsteuersätze von 4% und 10% bleiben unverändert.

PKW-Kosten
Ungeachtet des Gesetzes Nr. 92/2012 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von PKW-Kosten für Unternehmer und Freiberufler nochmals eingeschränkt. Für die teilweise betrieblich und privat benutzten PKW, Wohnmobile und Motorräder gemäß Art. 164, 1, b des steuerlichen Einheitstextes  wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von ursprünglich 40% auf 20% reduziert. Für die den Arbeitnehmern auch privat zur Verfügung gestellten Fahrzeuge gemäß Art. 164, 1, b-bis des steuerlichen Einheitstextes wird die steuerliche Abzugsfähigkeit auf 70% reduziert.

Vermögenssteuer auf Immobilienbesitz im Ausland (IVIE)
Die Vermögenssteuer auf sämtlichen Immobilienbesitz im Ausland von italienischen Staatsbürgern wird auf 2012 aufgeschoben und kann so wie die Einkommenssteuer in Form von Vorauszahlung und Saldozahlung geleistet werden.

Vermögenssteuer auf Finanzanlagevermögen im Ausland (IVAFE)
Die Vermögenssteuer auf Finanzanlagevermögen im Ausland von italienischen Staatsbürgern wird auch auf 2012 aufgeschoben und kann auch in Form von Vorauszahlung und Saldozahlung geleistet werden. Die Fixsteuer im Ausmaß von 34,20 Euro wird jetzt auf sämtliche Kontokorrent- und Sparguthaben angewandt und nicht mehr nur auf jene die im europäischen Raum gehalten wurden.

Katastermäßige Aufwertung von Besitz- und Bodenertrag
Der Besitz- und Bodenertrag bei den Grundstücken wird für den Zeitraum 2013 bis 2015 um 15% aufgewertet. Diese Aufwertung wird zusätzlich zu der bereits eingeführten Erhöhung  gemäß Art. 3, 50 des Gesetzes Nr. 662/96 (80% für Besitzertrag und 70% für Bodenertrag) angewandt. Die landwirtschaftlichen Grundstücke (bewirtschaftete und nicht bewirtschaftete), die sich im Eigentum von eingetragenen Landwirten befinden,  werden um 5% aufgewertet.

Steuerabsetzbeträge für Kinder
Die Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder werden ab 2013 erhöht: von 800 Euro auf 950 Euro für jedes Kind, von 900 Euro auf 1.220 Euro für Kinder unter 3 Jahren. Die Absetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder mit Behinderung werden um 400 Euro erhöht. Weiterhin aufrecht bleibt die Erhöhung von 200 Euro pro Kind für Steuerpflichtige mit mindestens 4 Kindern. Keine Erhöhung ist vorgesehen für den weiteren Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 1.200 Euro für Großfamilien (mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern) gemäß Art. 12, 1-bis des Steuereinheitstextes.

Besteuerung landwirtschaftlicher Gesellschaften
Die bisherige katastermäßige Besteuerung von landwirtschaftlichen Personen- und Kapitalgesellschaften wird abgeschafft. Ab 2015 müssen diese Gesellschaften ihr Einkommen aufgrund ihres Jahresabschlusses (Gewinn- und Verlustkonto) versteuern. Die katastermäßige Besteuerung gilt nur mehr für einfache Gesellschaften und Einzelunternehmen.

PEC-Adresse
Gesellschaften und Freiberufler, die in einem Berufsalbum eingetragen sind, müssen bereits eine zertifizierte e-mail Adresse (PEC-Adresse) verwenden. Auch Einzelunternehmen, die ab dem 20. Oktober 2012 gegründet wurden, waren verpflichtet, sich eine PEC-Adresse zu besorgen. Diese Pflicht wurde jetzt auch auf bereits bestehende Einzelunternehmen ausgedehnt, die bis zum 30. Juni Zeit haben, sich eine eigene PEC-Adresse zuzulegen. Die PEC-Adresse bietet dem Absender die Rechtssicherheit, dass der Empfänger seine Mitteilung erhalten hat. Sie hat somit den gleichen Stellenwert  wie ein Einschreibebrief mit Rückantwort.

Kunden- und Lieferantenliste für landwirtschaftliche Unternehmer
Auch befreite Landwirte, die einen Jahresumsatz von bis zu 7.000 Euro haben, sind verpflichtet die Kunden- und Lieferantenlisten zu erstellen. Unklar ist noch ab wann die Pflicht dazu besteht.

Finanztransaktionssteuer (Tobin Tax)
Für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Finanzprodukten (z.B. Beteiligungen) wird eine Art Stempelsteuer, die sogenannte Finanztransaktionssteuer eingeführt. Diese gilt für Transaktionen, die ab dem 01. März 2013 durchgeführt werden und beträgt zwischen 0,12 und 0,22%. Ausgenommen sind von dieser Steuer die EU-Anleihen und Staatsanleihen. Die Einzelheiten müssen noch mit einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt werden.

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Mit freundlichen Grüßen
VBC Team