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Zeitplan zur ePA für alle steht!
Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender,
ab dem 29. April startet der bundesweite Roll-out der ePA für alle. Praxen haben ab diesem Tag die Möglichkeit, sich in den darauffolgenden Monaten mit der neuen elektronischen Patientenakte vertraut zu machen, bevor die Nutzung nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Oktober 2025 verpflichtend ist. Die ePA bietet signifikante Vorteile hinsichtlich individueller Behandlungsmaßnahmen und Therapiesicherheit. Dabei wird sie Einfluss auf die Abläufe innerhalb der Praxis haben. Die Funktionen der ePA sind bereits in Ihrer Praxissoftware medatixx enthalten und können aufgrund der ab dem 29. April geltenden zentralen Freigabe von allen Praxen genutzt werden. Die Optimierungen der ePA-Funktionen, die wir aus den Erfahrungen und Rückmeldungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen in den Modell- und Testregionen vorgenommen haben, werden wir Ihnen mit einem Zusatzupdate voraussichtlich am 25. April bereitstellen.
Kurzfassung:
- NEU: Ab dem 29. April 2025 soll die ePA für alle bundesweit genutzt werden. Auf freiwilliger Basis können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die ePA für alle in ihre Praxisabläufe integrieren.
- Die verpflichtende Nutzung der ePA für alle ist ab dem 1. Oktober 2025 vorgesehen.
- Die gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Versicherten die ePA für alle zur Verfügung gestellt. Sie wurde automatisch im Opt-out-Verfahren angelegt; Versicherte, die keine ePA wünschten, konnten der Anlage widersprechen.
- In den Praxen wurde die ePA für alle seit dem 15. Januar 2025 in ausgewählten Modellregionen getestet. In der Erprobungsphase wurden Erkenntnisse gesammelt, die in die ePA-Umsetzung einflossen. Die Testung wurde nun als erfolgreich bewertet und das “Go” für die bundesweite Nutzung ab 29. April 2025 ist erfolgt.
- Die ePA für alle ist eine versichertengeführte Akte innerhalb der TI. Sie kann als App auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets genutzt werden.
- Patientinnen und Patienten besitzen die Datenhoheit über ihre ePA. Sie können Dokumente eigenständig hochladen und haben gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Anspruch auf Befüllung und Pflege der ePA im aktuellen Behandlungskontext.
- Für Versicherte, die keine App nutzen können oder
möchten, wird es bei den Krankenkassen eine Ombudsstelle geben, bei der Widersprüche eingelegt und Zugriffsbeschränkungen geäußert werden können.
- Arzt- und Psychotherapiepraxen sind gemäß § 347 SGB V verpflichtet, Daten in die ePA einzupflegen. Alle berechtigten Mitbehandler können diese dann für ihre diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nutzen.
- Die ePA ersetzt nicht die revisionssichere medizinische Dokumentation
in der Praxissoftware. Diese bleibt für die Praxis weiterhin verpflichtend.
- Als ersten Schritt auf dem Weg zu einem digital gestützten Medikationsprozess bietet die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA für alle eine Übersicht über alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente.
- Im digitalen Medikationsprozess sollen ab März 2026 die Medikationsliste, der elektronische Medikationsplan (eMP) und Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit zusammengeführt werden, um eine umfassende Sicht über die Medikation des Patienten
abzubilden und die Behandlungssicherheit zu erhöhen.
- Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1% vor. Weitere Informationen erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von ihrer zuständigen KV.
- Der Zugriff auf die ePA erfolgt aus der Praxissoftware über die Telematikinfrastruktur.
- Das Vorliegen der Anwendung ePA ist Voraussetzung für den Erhalt der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
- Die ePA wird stufenweise weiterentwickelt. Dabei werden nach und nach zusätzliche Dateiformate unterstützt und weitere Gesundheitsberufe angebunden.
- Auch einzelne private Krankenversicherungen bieten ihren Patientinnen und Patienten bereits eine ePA an, weitere sollen folgen. Dieses Angebot erfolgt auf freiwilliger Basis.
Die ePA für alle in der PraxisMit der ePA für alle stehen den Praxen neben ihrer eigenen Dokumentation weitere medizinische Informationen zur Verfügung, die sie für die Entscheidung über eine Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten nutzen können. Je mehr die ePA für alle von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und den Versicherten selbst befüllt wird, umso mehr entfaltet sie ihren Nutzen.
Deswegen sieht der Gesetzgeber verpflichtend vor, dass die ePA mit Daten, die im aktuellen Behandlungskontext entstehen, zum Beispiel Bild- oder Laborbefunde und Befundberichte, durch die Praxis befüllt wird, wenn der Patient zustimmt und diesen Anwendungsfällen der ePA für diese Praxis nicht widersprochen, beziehungsweise die Zugriffsrechte beschränkt hat. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen nach § 347 SGB V ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf den Übertrag der entsprechenden Daten in ihre ePA haben.
Wie die ePA in der Praxis konkret genutzt werden kann und welche weiteren neuen Aufgaben entstehen, zeigt der unten stehende Link " Weitere Informationen". Ihr FSD Team
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