ePA - Alles auf einen Blick!

 
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Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender,
 

Die ePA ermöglicht die umfassende Dokumentation medizinischer Daten.

Sie ist für alle Patientinnen und Patienten geeignet, erleichtert jedoch besonders bei chronisch Kranken oder komplexen Krankheitshistorien die Dokumentation und die Verfügbarkeit der Dokumente für alle behandelnden Leistungserbringer. Je intensiver die ePA von Patienten und Ärzten sowie Psychotherapeuten genutzt wird, desto höher ist der Mehrwert für den gesamten Behandlungsprozess.


Kurzfassung:

  • Seit dem 15. Januar 2025 stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten schrittweise die ePA für alle zur Verfügung. Sie wird automatisch im Opt-Out-Verfahren angelegt; Versicherte, die keine ePA wünschen, können der Anlage widersprechen. Das Opt-Out-Verfahren soll eine breite Nutzung der ePA für alle bewirken.
  • In den Praxen wird die ePA für alle seit 15.01.2025 in ausgewählten Modellregionen getestet und - bei positivem Testverlauf - voraussichtlich vier Wochen später bundesweit zur Verfügung stehen.
  • Die ePA für alle wird als versichertengeführte Akte innerhalb der TI etabliert.
  • Die ePA kann als App auf mobilen Endgeräten (wie Smartphones oder Tablets) genutzt werden.
  • Patientinnen und Patienten besitzen die Datenhoheit über ihre ePA. Sie können Dokumente eigenständig hochladen und haben gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Anspruch auf Befüllung und Pflege der ePA im aktuellen Behandlungskontext.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen sind gemäß § 347 SGB V verpflichtet, Daten in die ePA einzupflegen. Alle berechtigten Mitbehandler können diese dann für ihre diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nutzen.
  • Die ePA ersetzt nicht die revisionssichere medizinische Dokumentation in der Praxissoftware. Diese bleibt für die Praxis weiterhin verpflichtend.
  • Für Versicherte, die keine App nutzen können oder möchten, wird es bei den Krankenkassen eine Ombudsstelle geben, bei der Widersprüche eingelegt und Zugriffsbeschränkungen geäußert werden können.
  • Als ersten Schritt auf dem Weg zu einem digital gestützten Medikationsprozess bietet die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA für alle eine Übersicht über alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente.
  • Im digitalen Medikationsprozess sollen ab Juli 2025 die Medikationsliste, der elektronische Medikationsplan (eMP) und Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit zusammengeführt werden, um eine umfassende Sicht über die Medikation des Patienten abzubilden und die Behandlungssicherheit zu erhöhen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1% vor. Weitere Informationen erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von ihrer zuständigen KV.
  • Der Zugriff auf die ePA erfolgt aus der Praxissoftware über die Telematikinfrastruktur.  
  • Das Vorliegen der Anwendung ePA ist Voraussetzung für den Erhalt der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
  • Die ePA wird stufenweise weiterentwickelt. Dabei werden nach und nach zusätzliche Dateiformate unterstützt und weitere Gesundheitsberufe angebunden.
  • Auch einzelne private Krankenversicherungen bieten ihren Patientinnen und Patienten bereits eine ePA an, weitere sollen folgen. Dieses Angebot erfolgt auf freiwilliger Basis.
     
 
 
 
 
 

Wichtig für MFAs

Die ePA für alle kann auch durch das Praxispersonal befüllt und gepflegt werden. Medizinische Fachanagestellte können bereits an der Anmeldung die ePA auf aktuelle Befunde prüfen und sie gegebenenfalls in die Praxissoftware herunterladen. Dies kann zum Beispiel bei Laborbefunden, Befundberichten von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen oder Krankenhaus-Entlassbriefen sinnvoll sein. 

Außerdem können beispielsweise Fragen rund um die Zugriffsdauer der Praxis auf die ePA mit dem Patienten geklärt werden.

Explizit nicht zu den Aufgaben der Ärzte und Ärztinnen sowie der Medizinischen Fachangestellten (MFAs) zählen das Befüllen der ePA mit Altbefunden oder der gesamten Krankheitshistorie. Sollte dies von einem Patienten gewünscht werden, so ist dies Aufgabe der Krankenkasse. Ebenso ist ein Ausdrucken der gesamten ePA oder einer Vielzahl von Dokumenten – mit Ausnahme des elektronischen Medikationsplans – nicht im Versorgungsalltag der ärztlichen Praxis vorgesehen.

Aus der Praxissoftware werden KEINE Abrechnungsdaten in die ePA für alle übertragen. 

Aber: Die Krankenkassen stellen - jeweils in unterschiedlicher Detailtiefe - Abrechnungsdaten nebst Diagnosen in die ePA für alle ein, wenn die oder der Versicherte nicht widerspricht. Die Abrechnungsdaten sind bei Nutzung der ePA-App für die Versicherten sichtbar. 

Ihr FSD Team

 
 
 
Top 8 Fragen zur ePA
 
 
 
 
 
 
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