Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, die Umsetzung der digitalen Anwendungen schreitet nun mit großen Schritten voran. Bereits seit dem 01.07.2021 müssen Arztpraxen laut § 341 Abs. 6 SGB V die elektronische Patientenakte anbieten können. Momentan kontaktiert die KV jene Praxen, die mit der letzten Quartalsabrechnung keine Meldung über ihre ePA-Fähigkeit gemacht haben. Diese haben dann die Möglichkeit, die gegebenen Voraussetzungen nachzuweisen, andernfalls greift eine entsprechende Budgetkürzung. In diesem Newsletter beschreiben wir Ihnen, wie Sie bei I-Motion Ihren Bestellstatus überprüfen können und gegebenenfalls die Bestellung ausführen können. Weitere Informationen zur Anwendung in Ihrem Praxisprogramm finden Sie in Ihren Updateschreiben, bitte lesen Sie diese immer aufmerksam. Ihr FSD-Team Umsetzung der ePA für medatixx-Kunden Bei medatixx-Kunden mit den Programmen x.concept, x.comfort oder medatixx erfolgte die Umsetzung der ePA:
Wie sehe ich, ob ich bestellt habe?
Wie bestelle ich die ePA? Sollten Sie noch nicht bestellt haben, können Sie dies unter diesem Link nachholen:
Wie nutze ich die ePA? Im Informationsportal zur Digitalisierung in der Praxis "dip" hat die medatixx alle wichtigen Informationen zur ePA für Sie
übersichtlich gesammelt: Was muss der Patient tun? Wichtig für Sie: Nur Krankenkassen dürfen eine ePA für ihre Versicherten anlegen. Ärztinnen und Ärzte sind auf Wunsch des Patienten nach § 346 Abs. 1 SGB V allerdings verpflichtet, ihn bei der Befüllung und Pflege der ePA zu unterstützen. Dies muss nicht zwingend persönlich erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Die Verpflichtung zur Unterstützung gilt dabei immer nur für den aktuellen Behandlungskontext und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Informationen finden Ihre Patienten auf folgenden Webseiten:
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