Aktuelle Entwicklungen in der 2. Säule
Erlass der VegüV nimmt Pensionskassen in die Pflicht
Der Bundesrat hat mit der Vergütungsverordnung („VegüV“) die Minderinitiative umgesetzt. Die am 20. November 2013 erlassene Verordnung stärkt die Aktionärsrechte im Bereich der Vergütungen bei kotieren Schweizer Aktiengesellschaften. Vorsorgeeinrichtungen werden in die Pflicht genommen, diese Aktionärsrechte – zumindest für gewisse Traktanden – bewusst wahr zu nehmen. Die VegüV und der Zusatzbericht lassen aber wichtige Fragen offen, einerseits bezüglich Abgrenzung des Geltungsbereichs und andererseits bezüglich Durchführung der Stimmrechtswahrnehmung.
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Die Pensionskassen müssen in einem ersten Schritt abklären, ob ihre Anlagen überhaupt von der neuen Regelung betroffen bzw. im Geltungsbereich der VegüV sind.
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Sind sie betroffen, so sollte eine Lösung zur Wahrnehmung der Stimmrechte erarbeitet werden. Im Rahmen dieser Lösung sollte geregelt werden wie (1) die Willensbildung bezüglich der Abstimmungstraktanden ausgestaltet ist, (2) die Stimmabgabe sichergestellt wird und (3) die Offenlegungspflicht erfüllt werden kann.
Weitere Informationen zur Umsetzung der VegüV finden Sie hier.
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Anpassung der AUGUR Fundamentalprognosen für Nominalwertsegmente
Im Bereich der festverzinslichen Obligationensegmente überarbeitet die c-alm ihren fundamentalen Prognoseansatz. Gegenüber dem bisherigen Prognose-Ansatz, der - wie in der Industrie weit verbreitet – die erwarteten Renditen auf publizierten „Yields“ (Verfallsrenditen) von Bondportfolios basiert, berücksichtigt der erweiterte Prognose-Ansatz zusätzlich Renditebestandteile, die sich aus der laufenden Wiederanlage fällig werdender Nominalwerte ergibt. Dieser zusätzliche Rendite-Effekt wird in der Industrie als „Rolling Down the Yield Curve“ bezeichnet und gibt in der aktuellen Zinskonstellation ein wenig Grund zur optimistischeren Einschätzung der bei vielen Kassen strapazierten Finanzierungssituation.
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Bedeutung für Pensionskassen:
Eine Reevaluation des Renditepotentials von Nominalwertportfolios erscheint aus zwei Gründen als angezeigt:
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Eine Anpassung der Renditeerwartung für das gesamten Nominalwertportfolio führt unter Umständen dazu, dass der Finanzierungsbedarf mit weniger Sachwertrisiko und mehr Nominalwertrisiko gedeckt werden kann.
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Sehr grosse Unterschiede in der Ertragskraft der unterschiedlichen Nominalwertkategorien führen dazu, dass die relative Gewichtung der verschiedenen Nominalwertkategorien überdacht werden muss.
Die detaillierte Analyse zur Überarbeitung der AUGUR Fundamentalprognosen im Nominalwertsegment stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
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Unabhängigkeit des Experten für die berufliche Vorsorge
In der OAK Weisung vom 22. Oktober des vergangenen Jahres wird Art. 40 BVV 2 weiter ausgeführt. Insbesondere schliesst die Unabhängigkeit aus, dass er Experte persönliche Interessenskonflikte hat (privater oder beruflicher Natur). Weiter wird näher definiert, wie eine längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit zu verstehen ist. Diese liegt dann vor, wenn „[…] das Honorar aus einer Kundenbeziehung über mehr als drei Jahre 20% des gesamten Einkommens des Experten übersteigt“. Ferner sind Vergütungen von Dritten (z.B. Provisionen), die im „[…] Zusammenhang mit der Expertentätigkeit [entstehen, …] der Vorsorgeeinrichtung zu erstatten.“
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Werden Administration und/oder Führungsaufgaben zusätzlich zur Expertentätigkeit von der gleichen Einheit wahrgenommen, so ist diese Zusammenarbeit hinsichtlich der Punkte 4.4 bis 4.6 der OAK Weisung zu überprüfen.
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Die Vorsorgeeinrichtung sollte mit Ihrem Experten den Umgang mit Provisionen diskutieren, insb. im Lichte von Rückversicherungsverträgen.
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Gemäss OAK Weisung hat der Experte seine Unabhängigkeit im gesetzlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Gutachten zu bestätigen.
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Altersvorsorge 2020
Der Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge
ist bis zum 21. März 2014 in der Vernehmlassung. Auch die zweite Säule ist von den Bestrebungen „Altersvorsorge 2020“ betroffen: So sieht die Reform einen tieferen Umwandlungssatz von 6% für die ordentliche Pensionierung von Männern und Frauen im Alter 65 vor. Der hypothetische Rentenverlust von 12% im Vergleich zum heutigen Umwandlungssatz von 6.8% wird durch Mehransparen kompensiert: Durch höhere Beitragssätze und einen höheren versicherten Lohn. Um das mangelnde Altersguthaben der Übergangsgeneration (ab Alter 40 bei Einführung) zu kompensieren, werden Ausgleichszahlungen durch den Sicherheitsfonds vorgeschlagen, welche diese Minderrente kompensieren. Daraus entstehen Vorsorgeeinrichtung-übergreifende Ausgleichszahlungen wie auch ein Mehraufwand für die Pensionskassen, welche diese Schattenrechnung („fehlendes Altersguthaben“) in ihrem System führen müssen.
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Zum momentanen Zeitpunkt besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
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Ist der politische Prozess weiter fort geschritten, gilt es allfällige Auswirkungen (Cash-flow Effekte der Ausgleichszahlungen, Anforderungen an die Verwaltung, etc.) für die Vorsorgeeinrichtung genauer zu analysieren.
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