Aktuelle Entwicklungen in der 2. Säule
Änderung der Anlagevorschriften in der Verordnung der Beruflichen Vorsorge (BVV2)
Eine Analyse der aktuellen Situation und die Erfahrungen aus der Finanzkrise haben den Bundesrat dazu bewogen, die Anlagevorschriften in der Verordnung der Beruflichen Vorsorge (BVV2) anzupassen.
Die Revision, die seit dem 1. Juli 2014 mit Wirkung auf das Rechnungsjahr 2015 in Kraft ist, umfasst zwei Kernelemente:
Explizite Mindestanforderungen für Securities Lending und Repo Geschäfte
Die Rahmendbedingungen von Securities Lending und Repo Geschäften waren bis anhin über die allgemeinen Sorgfaltspflichten nur implizit geregelt. Um die Gegenparteirisiken ausreichend abzusichern, wurden neu explizite Mindestanforderungen definiert. Um ungedeckte Geschäfte zu unterbinden und die Qualität der hinterlegten Sicherheiten zu gewährleisten, verweist die ergänzte Verordnung
(Art. 53 Abs. 6 BVV2) auf die Regeln und Ausführungsbestimmungen der Kollektivanlagengesetz (siehe KAG). Darin enthalten sind Richtlinien bezüglich der Rahmenverträge, der Fristen, der Sicherstellung, der Qualität der Sicherstellung und der Pflichten der Depotbank.
Differenzierte und transparente Zuordnung der Forderungen
Die Anlagevorschriften konnten in der Vergangenheit nicht mit der Innovationsgeschwindigkeit des Finanzmarktes mithalten. Diese Aussage gilt insbesondere für die Anlagekategorie der Forderungen, in die gemäss BVV2 grundsätzlich unlimitiert investiert werden darf. Die Innovationen des Finanzsektors führten bei den Forderungen zu neuen Produktkategorien, die sich bezüglich Risiko, Transparenz und Komplexität stark von den klassischen Forderungen unterscheiden. Das Ziel der Revision liegt darin, die nicht standardisierten, respektive „nicht klassischen“ Forderungen als alternative Anlagen zu deklarieren. Die Unterteilung in klassische und nicht klassische Forderung erfolgt vorwiegend durch zwei Kriterien: Grundsätzlich gelten Forderungen, die nicht auf einen (1) festen Geldbetrag lauten (u.a. strukturierte Produkte) oder aber nur dank einem (2) Risikotransfer (u.a. Asset Backed
Securities) zustande kommen, als alternative Anlagen.
Die klassischen Forderungen werden in Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV2 abschliessend definiert. Für die Zuordnung von Grenzfällen verweisen wir auf die Erläuterungen des Gesetzgebers. Über deren inhaltliche Konsistenz lässt sich freilich debattieren. So werden zum Beispiel schweizerische Grundpfandtitel den klassischen Forderungen zugeordnet, ausländische Grundpfandtitel hingegen den alternativen Anlagen. Inwieweit eine künftige Präzisierung durch den Gesetzgeber von Nöten ist, wird sich in der Praxis erst noch zeigen.
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Bestehende Securities Lending und Repo Geschäfte sind hinsichtlich der neuen Mindestanforderungen zu überprüfen. Bei einer Verletzung der neuen Richtlinien ist die Geschäftsbeziehung der neuen Revision anzupassen. Neue Geschäfte sind im Rahmen der revidierten Verordnung zu definieren.
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Die neue Klassifizierung der Forderungen muss in der Anlagestrategie berücksichtigt werden. Allfällige Verletzungen der BVV2-Limiten erfordern entweder eine Anpassung der Anlagestrategie oder aber eine begründete Ausnahme gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2.
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Mindeststandards für alle OAK registrierten Experten
Die Oberaufsichtskommission OAK hat in Ihrer Weisung vom 1. Juli 2014 drei Fachrichtlinien (FRP) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten als Mindeststandard für alle zugelassenen Experten erklärt.
Die Fachrichtlinien umfassen die Deckungsgradberechnung (FRP 1), die Berechnung der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen (FRP 2) sowie Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen (FRP 6). FRP 2 definiert die technischen Rückstellungen detailliert (Zunahme der Lebenserwartung, Risikoverlaufsschwankungen, kleiner Rentnerbestand, Pensionierungsverluste, pendente und latente Leistungsfälle, Rentenerhöhungen), FRP 6 regelt, wie die Sanierung in Unterdeckung auszugestalten ist.
Diese Richtlinien werden somit auch für Experten verbindlich, die nicht Mitglied der Kammer sind.
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Bedeutung für Pensionskassen:
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Wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ohnehin schon mit einem Experten SKPE zusammenarbeitet, muss zusammen mit dem Experten geprüft werden, ob die Weisung einen Einfluss auf die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung hat.
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